Getränke Koch Pforzheim

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

2.Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag, währenddessen die Anlieferung beim ihm erfolgen soll, vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

3.Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von einem Arbeitstag nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Käufer das Recht,den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

4.Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

5.Alle Rechnungen sind sofort bei Lieferung in bar und ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Soweit der Käufer sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

6.Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Für Mehrwegflaschen,-Kisten sowie Paletten wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts und der Paletten in einwandfreiem Zustand und so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung verpflichtet. Für nicht zurückgegebene Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Käufer Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

7.Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zu stehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, usw.) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mitanderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw.in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware entnehmen können.

8.Erfüllungsort für unsere sämtliche Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist Pforzheim.

9.Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse von uns erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf (https://getraenke-koch-pforzheim.de/datenschutz/)

10.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Pforzheim

11.Sollten einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungenungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Stand: Februar 2019